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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.01.2008
- 10 K 3614/05 -
Fuhrunternehmer klagt erfolglos gegen Überholverbote auf Streckenabschnitten der Bundesautobahn
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage eines Fuhrunternehmers gegen die verkehrsrechtliche Anordnung von LKW-Überholverboten (ab 7,5 t, von 6 h bis 19 h) auf Streckenabschnitten der A 81 sowie der A 8 abgewiesen.
Der Kläger transportiert europaweit Segel- und Motorjachten bis 12 t Gewicht. Er begründete seine im Oktober 2005 erhobene Klage u.a. damit, die von Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 14.03.2005 dauerhaft angeordneten LKW-Überholverbote seien rechtswidrig. Auf den Streckenabschnitten werde durch die Anordnung von LKW-Überholverboten keine besondere örtliche Gefahrenlage beseitigt. Die LKW-Überholverbote seien auch unverhältnismäßig, da als milderes Mittel die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung in Betracht komme.
Die 10. Kammer führte aus:
Der Kläger sei zwar klagebefugt, da er als Fuhrunternehmer die Bundesautobahnen A 8 und A 81 auf den fraglichen Streckenabschnitten befahre. Seine Klage sei aber nicht begründet. Die vom Regierungspräsidiums Stuttgart angeordneten Überholverbote seien rechtmäßig. Die Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderten eine solche Maßnahme. Durch LKW-Überholvorgänge werde der übrige Verkehr der betreffenden dreispurigen Autobahnabschnitte stark beeinträchtigt, behindert und gefährdet. Durch die erreichten LKW-Verkehrsstärken von ca. 350 LKW pro Stunde, die während der Tagesstunden in den fraglichen Bereichen erreicht würden, sei der mittlere Fahrstreifen zu einem Viertel der Zeit durch überholende LKW belegt. Dass ein solches Verkehrsgeschehen zu einer Störung des Verkehrsflusses führe, liege auf der Hand. Der zügiger fahrende PKW-Verkehr sei durch die Beanspruchung des mittleren Fahrstreifens durch überholende LKW zu einem ständigen Wechsel zwischen der zweiten und der dritten Spur gezwungen. Dies bedinge fortlaufend Temposchwankungen auch auf der dritten Fahrspur, wobei sowohl Spurwechsel als auch ständige Abbremsvorgänge die Verkehrssicherheit ohne Zweifel in erhöhtem Maße gefährdeten. Auch beeinträchtigten auf dem mittleren Fahrstreifen fahrende LKW die Übersichtlichkeit des Verkehrs. Hinzu komme, dass bei LKW-Überholvorgänge (sog. „Elefantenrennen“) häufig der vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 50 Metern vor und nach dem Überholen sowie die Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 80 km/h nicht eingehalten werde. Auch sei die Differenzgeschwindigkeit während des Überholvorgangs regelmäßig mit weniger als 5 km/h zu gering. Auch diesen Verkehrsverstößen wirke das Überholverbot, dessen Einhaltung einfacher überwacht werden könne, entgegen.
Auch die besonderen örtlichen Verhältnisse auf den fraglichen Streckenabschnitten rechtfertigten die LKW-Überholverbote. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung liege dort ganz erheblich über dem bundesdurchschnittlichen Wert und habe einen ausgesprochen hohen LKW-Anteil. Hinzu komme die besondere Topographie auf den Streckenabschnitten. Die jeweils angeordneten LKW-Überholverbote seien auch geeignet, diesen Gefahrenlagen wirksam zu begegnen. Denn es liege auf der Hand, dass eine Unterbindung der oben dargestellten, mit LKW-Überholvorgängen auf dreispurigen Richtungsfahrbahnen verbundenen Gefährdungen für die Verkehrssicherheit schlicht beseitige. Eine generelle Temporeduzierung stelle entgegen der Auffassung des Klägers kein vergleichbar geeignetes Mittel dar, weil es die Notwendigkeit häufiger Spurwechsel nicht in gleicher Weise verhindern könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 04.02.2008
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Dokument-Nr. 5578
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