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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2017
- 5 K 7241/17.TR; 5 K 6849/17.TR -
Nachbarklage gegen Erweiterung eines "Milchhofs" erfolglos
VG Trier erklärt Klagen wegen verspäteten Widerspruchs für unzulässig
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klagen zweier Grundstückseigentümer von im Bebauungsplangebiet "Gerolstein-Nord" gelegenen Wohnhausgrundstücken gegen eine der Firma "Milchhof Reginenhof" erteilte Baugenehmigung - u.a. für den Neubau eines Boxenlaufstalls, einer Strohlagerhalle und eines Güllebehälters - abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass das erforderliche Widerspruchsverfahren von den Klägern nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die entsprechende Baugenehmigung war im März 2012 erteilt worden; im September 2013 wurde das Bauvorhaben fertiggestellt. Im November 2015 haben die Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die erhebliche Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes zu unerträglichen Geruchsbelästigungen führe.
Einlegen des Widerspruchs erfolgte deutlich zu spät
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klagen ab und führte zur Begründung aus, dass die Klagen bereits unzulässig seien, da die Kläger das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Der Widerspruch eines Nachbarn, dem - wie vorliegend geschehen - eine Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sei, sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch alleine wegen Zeitablaufs unzulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 25472
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