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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 01.08.2022
- 6 K 581/22.TR -
Untersagung des Inverkehrbringen von CBD-haltigen Lebensmitteln rechtmäßig
Untersagung wegen fehlender erforderlicher arzneimittelrechtlicher Zulassung gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Trier hat die gegen eine Untersagungsverfügung zum Inverkehrbringen CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel gerichtete Klage abgewiesen.
Die Klägerin, eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg, vertreibt u. a. ein CBD-haltiges Pulver, das an Hunde verfüttert wird sowie eine - zur Anwendung beim Menschen bestimmte- CBD-haltige Hautcreme. Beide Produkte sind nicht als Arzneimittel zugelassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Produkten um ein Ergänzungsfuttermittel bzw. um einen Kosmetikartikel handele, die in ihrem Internetauftritt jeweils auch als solche beworben würden.
Land: Verbraucher wird heilende Wirkung suggeriert
Aus Sicht des beklagten Landes werden beide Produkte hingegen so präsentiert, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, den Produkten komme eine heilende Wirkung zu. Deshalb ist der Beklagte der Auffassung, es handele sich um sog.
VG geht von Präsentationsarzneimittel aus
Dieser Sichtweise haben sich die Richter des VG angeschlossen und die Klage abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sei anhand der einschlägigen Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes bzw. hinsichtlich der Hautcreme anhand der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu überprüfen. Danach stellten sich beide Präparate als Arzneimittel in Form der sog.
Begriff des Präsentationsarzneimittels weit auszulegen
Um den Verbraucher nicht nur vor schädlichen Heilmitteln zu schützen, sondern auch davor, dass anstelle eines geeigneten Heilmittels ein ungeeignetes Präparat gewählt wird, sei der Begriff des Präsentationsarzneimittels weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Arzneimittelbegriff nicht nur Erzeugnisse umfasse, die tatsächlich eine therapeutische Wirkung haben, sondern auch solche, die bei einem durchschnittlich informierten Verbrauchern den Eindruck entstehen lassen, dass das betreffende Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignet sei. Ob dem so sei, sei anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zu bestimmen. Danach handele sich bei beiden streitgegenständlichen Produkten um sog.
Beklagte deren Inverkehrbringen untersagen
Beim Verbraucher werde der Eindruck erweckt, der enthaltene Wirkstoff
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32171
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