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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2010
- 6 L 912/10.WI -
VG Wiesbaden: Angestellte Lehrkräfte von Privatschulen haben kein Anspruch auf Nachqualifikation
Sorgetragen für ausreichend qualifizierte Lehrkräfte an Privatschulen ist nicht Aufgabe des Staates
Wer als Lehrkraft an Privatschulen angestellt ist, hat keinen Anspruch auf Nachqualifikation im Rahmen der dritten Säule der Lehrergewinnung. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden.
Im hiesigen Rechtsstreit hat ein unbefristet angestellter
Lehrer wird positiver Bescheid für Qualifikationsteilnahme erteilt
Zunächst war dem
Amt nimmt Bescheid zurück
Um Juli 2010 nahm das Amt für Lehrerbildung den Bescheid mit der Begründung zurück, dass sich die Möglichkeit der Nachqualifikation nur für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst erstrecke.
Lehrkraft muss sich im öffentlichen Schuldienst befinden
Der Eilantrag des Lehrers blieb auch nach Auffassung des Gerichts ohne Erfolg, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien habe. Wie sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften ergebe, müsse sich die
Privatschulen müssen selbst für Qualifikationen sorgen
Für eine entsprechende Anwendung auf unbefristet angestellte Lehrkräfte an Privatschulen sei kein Raum, denn für Privatschulen gebe es andere Möglichkeiten zur Deckung des Lehrerbedarfs. Auch sei es Aufgabe des privaten Schulträgers, für die Qualität des Unterrichts selbst Sorge zu tragen und nicht die des Staates. Für
§ 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes:
"§ 3 Organisation der Lehrerbildung
(4) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrerausbildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, ein besonderes berufsbegleitendes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifikation nach den Standards der Lehrerausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin können auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrerausbildung nach Abs. 1, bei entsprechender Eignung, an der berufsbegleitenden Qualifikation zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können."
§ 16 der Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation (VO-ELgQ).
"§ 16 Sonderregelungen
(1) Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss oder mehrjährige Berufserfahrung nach § 2 verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 5 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung bis zum 1. Februar eines Jahres für den Qualifizierungsbeginn zum 01. August des jeweiligen Jahres zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 1-3 und 5-15 entsprechend."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 10297
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