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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017
1 S 1307/17 -

Presse hat in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten mit Öffentlich­keits­bezug gegen Staatsanwaltschaft Auskunftsanspruch mit Namensnennung des Beschuldigten

Persönlich­keits­recht des Beschuldigten tritt hinter Informations­interesse der Allgemeinheit

Die Presse hat in Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gegen die Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Auskunft mit Nennung des Namens des Beschuldigten. Das Persönlich­keits­recht des Beschuldigten tritt in diesen Fällen hinter das Informations­interesse der Allgemeinheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach der Beschwerde eines Zeitungsverlags gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über einen Auskunftsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft entscheiden. Der Zeitungsverlag wollte von der Staatsanwaltschaft Auskunft über ein potentielles Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Auskunft mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ab. Daraufhin erhob der Zeitungsverlag Klage.

Anspruch auf Auskunft mit Namensnennung

Der Verwaltungsgerichtshof nahm den Fall zum Anlass um darauf hinzuweisen, dass Behörden nach § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes des Landes Baden-Württemberg (LPresseG) verpflichtet seien, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft könne nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verweigert werden, soweit schutzwürdige private Interessen verletzt würden. Das Informationsinteresse verdiene aber für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten im Allgemeinen den Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieser Vorrang gelte aber mit Blick auf die Unschuldsvermutung und einer möglichen Prangerwirkung nicht schrankenlos. So bestehe ein Auskunftsanspruch der Presse mit Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2017
    [Aktenzeichen: 1 K 982/17]
Aktuelle Urteile aus dem Presserecht | Strafrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2018, Seite: 159
AfP 2018, 159
 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2018, Seite: 921
DÖV 2018, 921
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 90
NJW 2018, 90
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2018, Seite: 210
StV 2018, 210

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Kommentare (2)

 
 
harry jasses schrieb am 14.08.2018

ein gesehener hase ist kein erlegter..

die bildzeitung schreibt doch jetzt nicht die beschlüsse oder sind wir schon so weit?

spiritus sanktus schrieb am 14.08.2018

ja eigentlich doch wohl erst wenn der prozess abgeschlossen ist.denn es ist ja die unschuldsvemutung nicht aufgehoben und dass man anklage erhebt,bedeutet noch nicht das die sache

ausreichend bewiesen wurde..somit besteht nicht das recht auf namensnennung...und die persönlichkeitsrechte müssen gewahrt bleiben.

ja der rechtsstaat und seine unterschlagungen der rechte anderer...wer in de fängen der justiz kennt denn klebstoff...des unrechtes..

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