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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017
- 1 S 1307/17 -
Presse hat in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten mit Öffentlichkeitsbezug gegen Staatsanwaltschaft Auskunftsanspruch mit Namensnennung des Beschuldigten
Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten tritt hinter Informationsinteresse der Allgemeinheit
Die Presse hat in Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gegen die Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Auskunft mit Nennung des Namens des Beschuldigten. Das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten tritt in diesen Fällen hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach der Beschwerde eines Zeitungsverlags gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über einen
Anspruch auf Auskunft mit Namensnennung
Der Verwaltungsgerichtshof nahm den Fall zum Anlass um darauf hinzuweisen, dass Behörden nach § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes des Landes Baden-Württemberg (LPresseG) verpflichtet seien, den Vertretern der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2017
[Aktenzeichen: 1 K 982/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 159 AfP 2018, 159 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2018, Seite: 921 DÖV 2018, 921 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 90 NJW 2018, 90 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2018, Seite: 210 StV 2018, 210
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Dokument-Nr. 26296
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