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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2022
- 1 S 3781/21 -
Baden-Württemberg: Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ab
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat einen Eilantrag eines Schuhgeschäftes in Mannheim (Antragstellerin) gegen die 2G-Regelung für den Einzelhandel in der Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 23. Dezember 2021 abgelehnt.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, eine Auswertung der Luca-App für den Monat Oktober 2021 habe ergeben, dass die Warnungen, die von den Gesundheitsämtern an Nutzer herausgegeben worden seien, nur zu 1 % aus dem
VGH lehnt Eilantrag ab - Infektionsgeschehen ist immer noch sehr stark ausgeprägt
Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Infektionsgeschehen sei immer noch sehr stark ausgeprägt und derzeit von stark ansteigenden Infektionszahlen gekennzeichnet. Das Robert Koch-Institut empfehle in seiner ControlCOVID-Strategie vom 21. Dezember 2021 für den Zugang zu Ladengeschäften die
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkaufe, sei durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, den Schuhhandel nicht zur Grundversorgung zu zählen. Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass jeder Deutsche pro Jahr vier Paar Schuhe kaufe, belege typischerweise kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf gerade nicht. Die von der Antragstellerin angeführten Kinder und Jugendlichen, die gegebenenfalls einen kurzfristigen Bedarf an Schuhen aufgrund von Wachstumsschüben haben könnten, könnten gemäß den Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 CoronaVO Zugang zu Einzelhandelsgeschäften erhalten.
Zurechnung von Blumengeschäften, Gärtnereien und Gartenmärkten zum Grundversorgungshandel voraussichtlich rechtmäßig
Auch die Zurechnung von Blumengeschäften, Gärtnereien und Gartenmärkten zum Grundversorgungshandel sei voraussichtlich rechtmäßig. Diese deckten zwar nicht den Kernbereich der Grundversorgung der Bevölkerung ab. Die Landesregierung habe sich jedoch insoweit an dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 3. März 2021, der Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31277
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