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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2010
3 S 351/10 -

Gaststättenbetreiber muss Konkurrenten mit schlechter ausgestatteten Toiletten dulden

Konkurrent hat keinen Anspruch auf Toiletten mit Komfort - Gastwirt ist zuzumuten, die Benutzung seiner Sanitäranlagen zu regeln

Der Betreiber einer Gaststätte hat keinen Anspruch darauf, dass die auf dem Nachbargrundstück errichteten mobilen Toiletten denselben Komfort bieten wie die eigenen sanitären Anlagen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die beigeladenen Bauherren betreiben auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück seit 1987 eine Skiliftanlage. Von der Stadt Waldkirch erhielten sie die baurechtliche Genehmigung, in der Skisaison einen Imbisswagen, mobile Toilettenhäuschen und ein mobiles Handwaschbecken aufzustellen.

Antragssteller will keine Nutzung seiner Toiletten durch Gäste des Imbisswagens

Der Antragsteller ist der Auffassung, es fehle dem Vorhaben an der erforderlichen abwassertechnischen Erschließung. Da die sanitären Anlagen unzureichend, insbesondere nicht beheizt und schlecht beleuchtet seien, bestehe die Gefahr, dass die Gäste des Imbisswagens die Toiletten seiner Gaststätte nutzten. Mit diesen Einwänden hatte er beim VGH keinen Erfolg.

Es besteht kein aufgezwungenes Notleitungsrecht

Anders als der Antragsteller hat der VGH keinen Anlass gesehen, an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu zweifeln. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass dem Antragsteller ein Notleitungsrecht aufgezwungen werde. Die Aufstellung des Imbisswagens stelle auch nicht deshalb eine nicht hinzunehmende Belastung dar, weil dessen Gäste mangels anderer Möglichkeiten nur die Sanitäranlagen des Antragstellers benutzen könnten und er zur Vermeidung eines polizeirechtswidrigen Zustandes gezwungen wäre, dies zu dulden. Vorgesehen seien zwei - in den Weihnachtsferien vier - Toilettenhäuschen, die in zumutbarer Weise genutzt werden könnten. Einen Anspruch darauf, dass die mobilen Toiletten eine den eigenen Sanitäranlagen vergleichbare Ausstattung oder einen vergleichbaren Komfort aufwiesen, besitze der Antragsteller nicht. Auch seien die Beigeladenen verpflichtet, mit einem Hinweisschild am Imbisswagen auf die eigenen Sanitäranlagen hinzuweisen. Schließlich sei es dem Antragsteller zuzumuten durch eigene Maßnahmen die Benutzung seiner Sanitäranlagen durch Gäste und Skifahrer zu regeln. Dass die 1987 erteilte Baugenehmigung für die Liftanlage Verkaufsstellen ausgeschlossen habe, begründe kein Vertrauen des Antragstellers darauf, dass dieser Ausschluss auf unbestimmte Zeit bestehen bleibe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online

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Dokument-Nr.: 10099 Dokument-Nr. 10099

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