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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2010
- 3 S 351/10 -
Gaststättenbetreiber muss Konkurrenten mit schlechter ausgestatteten Toiletten dulden
Konkurrent hat keinen Anspruch auf Toiletten mit Komfort - Gastwirt ist zuzumuten, die Benutzung seiner Sanitäranlagen zu regeln
Der Betreiber einer Gaststätte hat keinen Anspruch darauf, dass die auf dem Nachbargrundstück errichteten mobilen Toiletten denselben Komfort bieten wie die eigenen sanitären Anlagen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die beigeladenen Bauherren betreiben auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück seit 1987 eine Skiliftanlage. Von der Stadt Waldkirch erhielten sie die baurechtliche Genehmigung, in der Skisaison einen Imbisswagen, mobile Toilettenhäuschen und ein mobiles Handwaschbecken aufzustellen.
Antragssteller will keine Nutzung seiner Toiletten durch Gäste des Imbisswagens
Der Antragsteller ist der Auffassung, es fehle dem Vorhaben an der erforderlichen abwassertechnischen Erschließung. Da die sanitären Anlagen unzureichend, insbesondere nicht beheizt und schlecht beleuchtet seien, bestehe die Gefahr, dass die Gäste des Imbisswagens die Toiletten seiner
Es besteht kein aufgezwungenes Notleitungsrecht
Anders als der Antragsteller hat der VGH keinen Anlass gesehen, an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu zweifeln. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass dem Antragsteller ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 10099
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