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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012
- 6 S 389/12 und 6 S 544/12 -
Sperrzeitverlängerung für Spielhallen ist unwirksam
Verlängerte Sperrzeiten für Spielhallen ohne erforderliches atypisches örtliches Gefahrenpotenzial nicht möglich
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Verordnung der Stadt Pforzheim über die Festsetzung einer verlängerten Sperrzeit für Spielhallen vom 13. Dezember 2011 für unwirksam erklärt, da das für eine Sperrzeitverlängerung erforderliche atypische örtliche Gefahrenpotenzial nicht vorliegt. Dieses folgt weder aus dem Anwachsen der Zahl von Geldspielgeräten in Pforzheimer Spielhallen noch aus der im Vergleich zum Landesdurchschnitt geringeren Anzahl von Einwohnern je Spielhallen-Geldspielgerät.
Gegenstand des Verfahrens war eine Verordnung der Stadt Pforzheim, die das Ende der (um 0 Uhr beginnenden) allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen von 6 Uhr auf 11 Uhr hinausschob. Die Stadt verfolgte mit dieser Verlängerung der Sperrzeit das Ziel, Spielhallengäste vor Ausbeutung zu bewahren und der Entstehung von
Anzeichen für besonderes atypisches Gefahrenpotential nicht erkennbar
Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht gefolgt. Eine Verlängerung der in der Gaststättenverordnung des Landes Baden-Württemberg für Spielhallen bestimmten allgemeinen Sperrzeit sei nur bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zulässig. Insoweit könnten zwar auch Gesichtspunkte des Spielerschutzes und der Eindämmung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14278
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