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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2012
- DL 13 S155/12 -
Lehrer wegen Besitz von Kinderpornographie aus Dienst entfernt
Autoritäts- und Ansehensverlust trotz Therapie irreparabel
Der auf Grund des Besitzes kinderpornographischen Materials eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Die Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst ist daher nicht zu beanstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Streitfall war der
Beamter verhielt sich nicht vertrauenswürdig
Der
"Thumbnail-Größe" kein Entlastungskriterium
Es sei unumgänglich, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der strafbare Besitz kinderpornographischen Materials sei mit den berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar. Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere den Eltern, sei es unzumutbar, Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der durch den Besitz solchen Materials - sei es auch nur außerdienstlich - zu erkennen gegeben oder auch nur den Eindruck hervorgerufen habe, dass ihm der sexuelle Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer gefalle. Das Verhalten sei hier zudem besonders verwerflich. Die Bilder zeigten eindeutig schweren sexuellen Missbrauch von teilweise sehr jungen Kindern und auch in extremer Form. Der Umstand, dass sie nur "Thumbnail-Größe" (Mini-/Vorschaubilder) gehabt hätten und am Ende der Internetsitzung wieder gelöscht worden seien, entlaste den Beamten nicht. Gleiches gelte, soweit sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14094
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