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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 14.04.2020
- VerfGH 50 A/20 -
Verfassungsgericht Berlin lehnt Eilantrag eines Rechtsanwalts gegen Corona-Regeln ab
Schutz der Allgemeinheit muss hinter privaten und beruflichen Nachteilen zurücktreten
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung verschiedener Regelungen der bis zum 19. April 2020 geltenden Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abgelehnt.
Im hier Vorliegenden Fall sah sich der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, in verschiedenen privaten und beruflichen Tätigkeiten insbesondere durch die Schließung von Bibliotheken und die Gebote, seine Wohnung nicht zu verlassen und nicht mit anderen (nicht seinem Haushalt angehörenden) Menschen zusammenzutreffen, in verfassungswidriger Weise beschränkt.
Ganz oder teilweise Aussetzungen der Vorschriften mit nachteiligen Folgen für die Allgemeinheit
Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, er war aber unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung entschieden. Dabei waren die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige
Gericht zweifelt an Einhaltung der Vorschriften zur Kontakteinschränkungen
Erginge die einstweilige
Entscheidend für die Folgenabwägung ist unter anderem die Befristung der Maßnahmen
Es bestünde die Gefahr, dass sich das vom Senat des Landes Berlin nachvollziehbar als aktuell gegeben angesehene Risiko einer Überforderung des Gesundheitssystems realisiert, weil die Infektionsrate der Bevölkerung und damit einhergehend die Inanspruchnahme medizinischer Kapazitäten in einer Geschwindigkeit steigen würden, für die die derzeit vorhandenen medizinischen Kapazitäten nicht ausreichen. Dies würde schwere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28651
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