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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.2008
- VGH A 1/08 u. a. -
Rheinland-Pfalz: Einstweilige Anordnung zum Nichtraucherschutzgesetz erneut verlängert
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2008, mit der das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes zum Teil einstweilen ausgesetzt wurde, für weitere drei Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, verlängert. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof seine vorläufige Regelung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Baden-Württemberg und Berlin erweitert. Danach gilt die Ausnahme vom Rauchverbot zusätzlich für Ein-Raum-Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hatte der Verfassungsgerichtshof das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes
Rauchen ist vorläufig auch in Ein-Raum-Gaststätten mit einer geringeren Gastfläche als 75 qm erlaubt
Unabhängig von der Größe des Gastraumes gelte die Aussetzung des Nichtraucherschutzgesetzes für ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig weiter, weil auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 30. Juli 2008 diese Art der Kleingastronomie als zulässigen Anknüpfungspunkt für Ausnahmen vom
Anders als nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werde die Ausnahme vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 04.08.2008
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Dokument-Nr. 6476
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