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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007
- VGH N 18/06 -
Gemeinden können sich auf Rückwirkungsverbot berufen
Vertrauensschutz und Rechtssicherheit haben Vorrang gegenüber dem Interesse des Landes
Auch Gemeinden können sich auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Schutz vor Gesetzen berufen, die nachteilig in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das Landeswaldgesetz verpflichtet das Land Rheinland-Pfalz, den Gemeinden anteilige Personalkosten für die Erfüllung sonstiger forstlicher Aufgaben (z. B. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes) durch kommunale Revierbedienstete zu erstatten. Für die Höhe der Erstattung war ursprünglich ein flächenbezogener Maßstab festgelegt. Durch Landesgesetz vom 11. April 2005 wurde rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2004 eine personenbezogene Erstattungsregelung erlassen. Sie führt zu einer deutlich geringeren Personalkostenbeteiligung des Landes. Der Verfassungsgerichtshof hat die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung für Rheinland-Pfalz festgestellt.
Durch die rückwirkende Minderung der Erstattung anteiliger Personalkosten von kommunalen Forstbediensteten für die Jahre 2002 bis 2004 greife der Landesgesetzgeber in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Dies sei unzulässig, weil Vertrauensschutz und Rechtssicherheit Vorrang gegenüber dem Interesse des Landes an der Neuregelung hätten. Hierauf könnten sich auch Gemeinden berufen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 10.08.2007
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Dokument-Nr. 4676
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