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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 08.10.2013
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Live-Wetten-Verbot und Verbot von Sportwetten in Spielhallen verfassungsgemäß
Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht verletzt
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat entschieden, dass die in saarländisches Landesrecht übernommenen Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, nach denen in einem Gebäude, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, und nach denen das Angebot von Livewetten unzulässig ist, das Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht verletzen.
Im zugrunde liegenden Fall war einer Wettbürobetreiberin, die in mehreren Betriebsstätten in Saarbrücken auch Geldspielgeräte für ihre Kunden zur Verfügung stellte, die Vermittlung von
Trennungsgebot verletzt nicht Grundrecht der Gewerbefreiheit
Der Verfassungsgerichtshof hat ihre gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde verworfen. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das so genannte Trennungsgebot, das die Vermittlung von
Wirtschaftliche Interessen müssen hinter Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch unerlaubtes Glücksspiel zurücktreten
Vor diesem Hintergrund ist der durch die Bestätigung des Sofortvollzugs erfolgte Eingriff in die Gewerbefreiheit der Wettbürobetreiberin gerechtfertigt. Ihre wirtschaftlichen Interessen müssen hinter den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels zurücktreten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online
- Klage gegen Verbot der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten erfolgreich
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 11.04.2012
[Aktenzeichen: 4 K 692/11.KS]) - Klagen bayerischer Sportwetten-Vermittler wegen erledigter Vermittlungsverbote
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2013
[Aktenzeichen: 8 C 14.12, 8 C 15.12, 8 C 16.12, 8 C 35.12, 8 C 41.12, 8 C 40.12, 8 C 20.12, 8 C 22.12, 8 C 38.12])
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Dokument-Nr. 17013
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