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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2021
12 B 1/21 -

Kein Recht des verbeamteten Lehrers zur Verweigerung des Präsenzunterrichts wegen Virus-Pandemie bei umfassenden Hygienemaßnahmen

Zugehörigkeit zur Risikogruppe unbeachtlich

Ein verbeamteter Lehrer hat im Rahmen einer Virus-Pandemie kein Recht den Präsenzunterricht zu verweigern, wenn der Dienstherr ausreichende Hygienemaßnahmen ergriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrer zur Risikogruppe gehört. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Corona-Pandemie sollte in Schleswig-Holstein zu Beginn des Jahres 2021 die Schulen für die Abschlussklassen 9 und 10 geöffnet werden. Zum Schutz der Lehrkräfte und der Schüler entwickelte die Schulleitung ein umfangreiches Hygienekonzept. Dazu gehörten Regelungen zur Kohortenbildung, Handhygiene, Einhaltung des Abstandsgebots und Lüftung. Für Lehrkräfte, welche einer Risikogruppe angehörten, wurden weitere Maßnahmen getroffen, wie der Einsatz in möglichst wenig Kohorten, den Ausschluss von Vertretungsunterricht in weiteren Kohorten, einen Spuckschutz um das Lehrerpult, der Zuweisung eigener WC-Anlagen und der Schaffung eines separaten Aufenthaltsraum. Ein verbeamteter Lehrer weigerte sich dennoch den Präsenzunterricht durchzuführen und beantragte daher im Eilverfahren, ihn von der Pflicht zur Erteilung des Präsenzunterrichts zu befreien.

Kein Anspruch des Lehrers auf Befreiung vom Präsenzunterricht

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Lehrer. Ihm stehe kein Anspruch auf Befreiung von der Durchführung des Präsenzunterrichts zu. Lehrkräfte seien nach § 34 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Die Unterrichtserteilung erfolge grundsätzlich in persönlicher Präsenz. Dies sei dem Lehrer auch während der Corona-Pandemie zumutbar. Der Dienstherr sei seiner Pflicht, mögliche Gesundheitsgefahren für die Lehrkräfte auf ein zumutbares Maß zu verringern, ausreichend nachgekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 29914 Dokument-Nr. 29914

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