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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „alte Sitte“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.05.2008
- 4 MB 49/08 -
Trotz Lärmbelästigung: Holmer Beliebung darf weiterhin den neuen Ältermann nachts um 3 Uhr mit Musikumzug nach Hause begleiten
Anwohner scheitern in zweiter Instanz
Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden und damit eine anders lautende Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts Schleswig geändert.
Die Mitglieder der Holmer Beliebung begleiten regelmäßig zum Abschluss des Beliebungsfestes im Juni nachts um 3 Uhr ihren neuen Ältermann mit einem Musikumzug nach Hause. Diese Sitte gibt es nach Mitternacht zumindest seit 40 Jahren, von Seiten der Holmer Beliebung wird auf eine Tradition seit dem 17. Jahrhundert verwiesen. Auf eine Anwohnerbeschwerde hatte die Stadt Schleswig dieses Jahr erstmals die erforderliche straßenrechtliche Genehmigung mit einer Auflage versehen. Danach darf der Umzug zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner von der Schubystraße zum Holm nur ohne Musikumzug stattfinden.Diese Auflage hatte das Verwaltungsgericht... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 14.04.2008
- 3 B 44/08 -
VG Schleswig untersagt alte Sitte: Neuer Ältermann darf nachts um 3 Uhr nicht mehr mit Musik nach Hause begleitet werden
Anwohner beklagten sich über Lärm
Holmer Beliebung darf den neuen Ältermann nachts um 3 Uhr nur ohne Musik nach Hause begleiten. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Die Mitglieder der Holmer Beliebung begleiten regelmäßig zum Abschluss des Beliebungsfestes im Juni nachts um 3 Uhr ihren neuen Ältermann mit einem Musikumzug nach Hause. Diese Sitte gibt es nach Mitternacht zumindest seit 40 Jahren, von Seiten der Holmer Beliebung wird auf eine Tradition seit dem 17. Jahrhundert verwiesen. Auf eine Anwohnerbeschwerde hatte die Stadt Schleswig dieses... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.1999
- 33 C 2982/99-67 -
"Fensterln" kann Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages sein
In Hessen wird "Fensterln" als Hausfriedensbruch und Störung des Hausfriedens angesehen
Wer den netten Brauch des Fensterlns außerhalb Bayerns ausführt, muss aufpassen. Das Amtsgericht Frankfurt sah das Fensterln als Hausfriedensbruch an und bestätigte einen Vermieter, der seinem Mieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte.
Im Fall wurde einem Mieter aus Frankfurt zum Verhängnis, was viele nur aus Heimatfilmen kennen. Der Mieter stieg nachts gegen 1.30 Uhr etwas angetrunken mittels zweier zusammengebundener Leitern durch ein Fenster im 1. Obergeschoss in die Wohnung einer Mitmieterin ein. Diese fand das gar nicht witzig und rief die Polizei, die den Mann vorläufig festnahm. Das böse Erwachen kam aber erst... Lesen Sie mehr
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