die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ veröffentlicht wurden
Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2017
- IX R 6/16 -
Kosten für Beseitigung mutwillig verursachter Schäden an neu erworbener Wohnung als Werbungskosten sofort abzugsfähig
Aufwendungen sind nicht als "anschaffungsnahe Herstellungskosten" anzusehen
Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sogenannte "anschaffungsnahe Herstellungskosten" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des - nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klägerin übergegangenen - Mietverhältnisses zu Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2016
- IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15 -
BFH zur Geltendmachung von Kosten einer Gebäudesanierung
Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug
Der Begriff der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Diese Aufwendungen beziehen auch die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist. Dies hat der Bundesfinanzhof bekanntgegeben.
In den vorliegenden Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare... Lesen Sie mehr