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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Arbeitsmittel“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021
- 5 AZR 334/21 -
Fahrradlieferanten haben Anspruch auf Fahrrad und Mobiltelefon
Vereinbarung über Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons in AGB unwirksam
Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Fahrradlieferant beschäftigt. Er liefert Speisen und Ge-tränke aus, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellen. Er benutzt für seine Lieferfahrten sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Beklagte gewährt den bei ihr tätigen Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt,... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2010
- VI R 53/09 -
BFH: Lehrer kann Bücher als Werbungskosten absetzen
Literatur muss unmittelbar zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienen und überwiegend beruflich verwendet werden
Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften können als Werbungskosten abgezogen, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit unterrichtet der Kläger an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. In seiner Einkommenssteuererklärung machte er zunächst erfolglos Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften geltend. Auf den Einspruch des Klägers ließ das Finanzamt pauschal 50 % der Ausgaben zum Werbungskostenabzug zu.Die auf die Anerkennung... Lesen Sie mehr
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