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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Außenputz“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.03.2017
- 1 U 48/16 -
Bei Vereinbarung eines Festpreises gehört zur Errichtung eines Einfamilienhauses die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigkeit
Mit Beauftragung zur Abdichtung als Zusatzleistung muss Bauherr nicht rechnen
Wird zur Errichtung eines Einfamilienhauses ein Festpreis vereinbart, so umfassen die Arbeiten auch die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigkeit. Mit der zusätzlichen Beauftragung der Abdichtung muss der Bauherr nicht rechnen, es sei denn er wird in der Baubeschreibung darauf hingewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Baufirma mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Die Parteien vereinbarten dabei einen Festpreis. Nach Abnahme des Haues im Dezember 2006 offenbarten sich einige Mängel am Haus. So zeigte sich in einem selbständigen Beweisverfahren unter anderem, dass der Putz nicht gegen Feuchtigkeit abgedichtet wurde. Die Baufirma hielt sich nicht für verantwortlich. Denn sie habe die Abdichtung des Putzes des Wärmeverbundsystems nicht geschuldet. Diese Leistung sei in der Baubeschreibung nicht erwähnt worden. Die Bauherren sahen dies anders und klagten im Jahr 2013 auf Zahlung von Schadensersatz.... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2006
- 62 S 90/06 -
Recht zur Mietminderung bei beschädigter Küchenarbeitsplatte, defekten Jalousetten, defekter Klingelanlage, undichter Badewanne, fehlerhafter Schließbarkeit der Wohnungstür, Wandriss, defektem Bewegungsmelder sowie verstopftem Loggiaabfluss
Vorliegen eines unerheblichen Mangels bei Schäden am Außenputz, Verkalkungen des WC-Beckens sowie abgescheuerter Treppenstufen
Ein Mieter kann seine Miete mindern, wenn die Küchenarbeitsplatte beschädigt ist, die Jalousetten, die Klingelanlage und der Bewegungsmelder defekt sind, die Badewannenabdichtung und die Schließbarkeit der Wohnungstür fehlerhaft sind, sich in einem Zimmer ein Wandriss befindet sowie wenn der Abfluss der Loggia verstopft ist. Kein Recht zur Mietminderung besteht wegen der Unerheblichkeit des Mangels bei Außenputzschäden, Verkalkungen des WC-Beckens sowie bei abgescheuerten Treppenstufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen diverser Mängel ihre Miete. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Das Landgericht Berlin hielt folgende Minderungsquoten für angemessen:- beschädigte Küchenarbeitsplatte: 1 %- defekte Jalousetten: 3 %- defekte Klingelanlage: 3 %... Lesen Sie mehr
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