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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.12.2013
- 109 C 225/13 -
Estrich als Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur: Mietminderung von 15 % wegen Funktionsbeeinträchtigung und optischer Beeinträchtigung
Fußbodenlag führte zur Fußkälte sowie zu fehlendem Schallschutz
Besteht der Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur aus einem schlecht verspachtelten Estrich, so rechtfertigt dies angesichts der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung und der optischen Beeinträchtigung eine Mietminderung von 15 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da der Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur nur aus einem schlecht verspachtelten Estrich bestand. Dies bewirkte eine Fußkälte. Zudem wurde der Schall nicht geschluckt. Insgesamt entstand dadurch eine Baustellenatmosphäre. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe angesichts der Funktionsbeeinträchtigung und der optischen Mängel seine Miete um 15 % mindern dürfen. Dabei bewertete das Gericht... Lesen Sie mehr
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