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Amtsgericht Gladbeck, Urteil vom 10.09.1998
- 5 C 493/98 -
Vermieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer in der Wohnung angebrachten Parabolantenne
Keine ästhetische Beeinträchtigung des Hauses
Bringt ein Mieter innerhalb der Wohnung eine Parabolantenne an, so liegt darin keine Beeinträchtigung des ästhetischen Eindrucks des Gebäudes. Der Vermieter kann daher nicht die Beseitigung der Antenne verlangen. Dies hat das Amtsgericht Gladbeck entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall brachte eine Mieterin eine Satellitenschüssel hinter der Fensterscheibe in der Dachgaube ihrer Dachgeschosswohnung an. Eine Zustimmung der Vermieterin lag nicht vor. Sie verlangte daher die Entfernung der Satellitenschüssel.Das Amtsgericht Gladbeck entschied gegen die Vermieterin. Sie habe kein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) und § 1004 BGB gehabt. Denn die innen am Fenster angebrachte Antenne sei zwar von außen sichtbar gewesen, eine Beeinträchtigung des ästhetischen Eindrucks des Gebäudes habe jedoch nicht vorgelegen. Zu berücksichtigen sei zudem... Lesen Sie mehr
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