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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 07.08.2024
- 11 C 1100/23 -
Verringerung der Betriebskosten durch Modernisierung rechtfertigt keinen Verzicht auf Angabe der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten in Ankündigungsschreiben
Informationspflicht des Vermieters
Ein Vermieter muss im Rahmen eines Ankündigungsschreibens für Modernisierungsmaßnahmen auch dann die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nach § 555 c Abs. 1 Nr. 3 BGB angeben, wenn diese sich der Voraussicht nach verringern. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Klage gegen die Mieter einer ihrer Wohnungen erhoben. Es ging dabei um die Duldung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen. Die Mieter bemängelten unter anderem, dass in dem Ankündigungsschreiben keine Angaben zu den voraussichtlichen künftigen
Kein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen zu. Denn sie habe die Mieter nicht gemäß § 555 c Abs. 1 Nr. 3 BGB über die voraussichtlichen künftigen
Pflicht zur Information über voraussichtliche künftige Betriebskosten
Der Information bedürfe es nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur dann, wenn neue
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2024
Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2024, 605/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 605 WuM 2024, 605
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Dokument-Nr. 34585
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