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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2022
- 2 B 51/22 -
Tätigkeitsverbot für Luftfracht-Kontrolleurin
Einmalige schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß begründet Tätigkeitsverbot
Für Kontrolleure von Luftfracht, also von Frachtsendungen, die auf Flugzeuge verladen werden sollen, gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Schon bei einem einmaligen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß bei der Kontrolle darf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ihnen verbieten, weiter als Kontrolleur tätig zu sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden. Das VG hat damit den Eilantrag einer Kontrolleurin abgelehnt, die eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher selbst überprüft zu haben.
Die 29 Jahre alte Antragstellerin war als zertifizierte Kontrollkraft in Düsseldorf bei einem Unternehmen beschäftigt, das behördlich als "reglementierter Beauftragter" zugelassen ist. Das Unternehmen darf damit Sicherheitskontrollen an Luftfracht-Sendungen durchführen, bevor diese auf ein Flugzeug verladen werden. Im Februar 2022 führten Mitarbeiter des LBA bei dem Unternehmen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Dabei fiel ihnen eine Sendung auf, die aus 8 Kisten mit Zahnrädern aus Stahl bestand, ein Gesamtgewicht von fast 10 Tonnen hatte und für einen Flug von Düsseldorf nach Tianjin in China vorgesehen war. Die Mitarbeiter stellten fest, dass die... Lesen Sie mehr
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