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Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 22.05.2015
- 3 C 308/14 -
Grob fahrlässiges Verhalten durch Nutzung von Sommerreifen setzt winterliche Straßenverhältnisse voraus
Vereinzelte Glättebildungen stellen keine winterlichen Straßenverhältnisse dar
Die Nutzung von Sommerreifen ist als grob fahrlässig zu werten, wenn winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Solche liegen nicht vor, wenn sich lediglich an Brücken oder anderen kältegefährdenden Stellen Glätte bildet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 kam es in den frühen Morgenstunden auf einer Brücke zu einem Verkehrsunfall, weil ein Pkw-Fahrer aufgrund von Glätte auf der Brücke die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und mit einem anderen Fahrzeug zusammenstieß. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers regulierte zwar den Schaden, machte aber im Jahr 2014 klageweise einen Rückzahlungsanspruch geltend. Nach Meinung der Versicherung habe der Pkw-Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht, da er lediglich mit Sommerreifen fuhr.Das Amtsgericht Mannheim entschied gegen die Versicherung. Ihr stehe... Lesen Sie mehr
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