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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2023
- 2 U 88/21 -
Schadensersatz für Eisenbahnverkehrsunternehmen wegen verspäteter schuldhafter Bereitstellung von Trassen
DB Netz haftet für eigenverschuldete Verspätungen
Kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen infolge schuldhaft verspäteter Bereitstellung von Trassen seine Pünktlichkeitsverpflichtung aus dem Verkehrsvertrag mit seinem Auftraggeber nicht erfüllen und wird deshalb seine Vergütung gemindert, kann es vom Betreiber des Schienennetzes Schadensersatz verlangen. Ordnet der Schienennetzbetreiber die Ursache für die verspätete Bereitstellung selbst seinem Verantwortungsbereich zu, begründet dies eine Beweiserleichterung für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch in Höhe von gut 60.000 € bestätigt.
Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beklagte betreibt das bundesweite Schienennetz. Auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Infrastrukturvertrags bestellte die Klägerin bei der Beklagten Zugtrassen. Die Klägerin war ihrem regionalen Auftraggeber gegenüber zur Erbringung der Verkehrsleistungen im Personennahverkehr verpflichtet. Wegen Verspätungen an von der Klägerin bedienten Haltepunkten kürzte der Auftraggeber die Vergütung der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017. Die Klägerin nimmt deshalb die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung von gut 560.000,00 € in Anspruch. Das Landgericht... Lesen Sie mehr