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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Waisenrente“ veröffentlicht wurden
Sozialgericht Trier, Urteil vom 21.05.2012
- S 2 LW 5/12 -
SG Trier zum Anspruch auf Weiterzahlung der Waisenrente in der Zeit zwischen Abitur und Studium
Praktikum an einer Förderschule ist mit "Ausbildung" gleichzustellen
Ein Praktikum an einer Förderschule, das in der Übergangszeit zwischen dem Abitur und der Aufnahme eines Studiums absolviert wird, ist als qualifizierter Erkenntniserwerb anzusehen und einer "Ausbildung" gleichzusetzen und kann somit einen Anspruch auf Weiterzahlung von Waisenrente begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung eines solchen Praktikums keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Trier hervor.
Waisenrente wird für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. Da bei zahlreichen Studiengängen die Aufnahme eines Studiums erst zum Wintersemester möglich ist, kann dies infolge des vorgezogenen Abiturs in Rheinland-Pfalz für Waisenrentenberechtigte zu einem finanziellen Engpass führen. Liegen zwischen beiden Ausbildungsabschnitten nämlich mehr als vier Monate, entfällt nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ihr Leistungsanspruch.Im... Lesen Sie mehr
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.07.2007
- S 6 R 2323/07 -
Keine Waisenrente für 'Studentin' im 34. Semester
Auch 'Bestandsrenten' aus DDR-Zeiten garantieren keinen unbegrenzten Anspruch - Studium ist kein Selbstzweck
Eine 37jährige Berlinerin hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung einer (Halb-) Waisenrente, obwohl sie nach wie vor als "Studentin" an der Humboldt-Universität immatrikuliert ist. Sie befindet sich inzwischen im 34. Fachsemester für evangelische Theologie. Nach Feststellung des Berliner Sozialgerichts absolviert sie inzwischen nur noch ein "Scheinstudium". Daher bestehe selbst nach altem Recht der DDR kein Anspruch, obwohl dort keine Alters-Obergrenze für Waisenrenten festgelegt worden war.
Die Frau hatte im Jahr 1986 in der DDR eine Halbwaisenrente erhalten, nachdem ihr Vater verstorben war. Nach der Wiedervereinigung wurde das Geld als „Bestandsrente“ weiter gezahlt. Einige Voraussetzungen der Rentenzahlung richteten sich daher – ausnahmsweise – weiter nach dem alten DDR-Recht. Die bundesdeutsche Rentenbehörde (Deutsche Rentenversicherung Bund) stoppte die Zahlung schließlich... Lesen Sie mehr
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