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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 08.04.2004
- 2 C 297/04 -
Zur Haftung des Reiseveranstalters beim Sturz vom Gepäckwagen
Keine Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
Ein Reiseveranstalter muss nicht dafür haften, wenn ein Reisender von einem Gepäckwagen stürzt. Das hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
Im Fall fuhr ein Reisender auf der Pritsche eines Gepäckwagens, der nicht für den Personentransport vorgesehen war, neben seinem Koffer mit. Bei einem Ausweichmanöver des Wagens fiel der Urlauber zu Boden und zog sich Schürfungen und Prellungen zu.
Eine Klage gegen den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld wies das Amtsgericht Bad Homburg ab. Den Reiseveranstalter treffe keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, darauf zu achten, dass Reisende nicht auf Gepäckwagen des Hotels mitfahren. Es sei offenkundig, dass die Gepäckablage kein sicherer Transportsitz für Menschen sei. Der Reisende sei für seinen Schaden selbst verantwortlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2006
Quelle: ra-online
Jahrgang: 2004, Seite: 116 RRa 2004, 116
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Dokument-Nr. 2818
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