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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.08.2021
- 203 C 45/21 -
Drohung mit Zerfleischung durch Pitbull rechtfertigt fristlose Kündigung des Wohnungsmieters
Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Droht ein Wohnungsmieter Mitarbeitern des Vermieters mit der Zerfleischung durch den Pitbull des Mieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 wollten die Mitarbeiter einer Wohnungsvermieterin in Berlin einzelnen Mietern im Haus Briefe zustellen. Daran wurden sie aber von einen der Mieter gehindert, der sich drohend vor der Tür des Hauses aufbaute und sagte: "verpisst euch" und "ich hole meinen Pitbull von oben, der zerfleischt euch". Aufgrund des Vorfalls kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Da sich der Mieter nachfolgend weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Strafbare Bedrohung rechtfertigt fristlose Kündigung
Aufgrund der nach § 241 StGB strafbaren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
- Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 208 C 151/14]) - Zulässige fristlose Kündigung eines Mieters bei Androhung von Gewalt gegenüber Geschäftsführerin der Hausverwaltung
(Amtsgericht Wedding, Urteil vom 24.09.2014
[Aktenzeichen: 13 C 109/13]) - Wiedergabe des Nahles-Zitats "dann hauen wir euch in die Fresse" stellt keine Bedrohung dar
(Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 02.02.2022
[Aktenzeichen: 24 C 2626/19])
Jahrgang: 2021, Seite: 1496 GE 2021, 1496
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Dokument-Nr. 31428
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