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Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.11.2014
- 208 C 151/14 -
Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne weitere Abmahnung unzumutbar
Bedroht ein Mieter den Hausmeister des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Einer Abmahnung bedarf es nicht. Denn die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist in diesem Fall unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Mieter einer Wohnung in seiner Küche im Februar 2014 einen neuen Wasserhahn installiert bekam, bestand Streit darüber, wer für die Kosten aufkommen sollte. Diesbezüglich kam es im März 2014 zu einem Telefongespräch zwischen dem Mieter und dem
Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die
Kostentragungspflicht des Mieters unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang, ob der Mieter verpflichtet war, die Rechnung zu bezahlen oder nicht. Selbst wenn der Mieter die Kosten für den Einbau des Wasserhahns nicht habe tragen müssen, habe dies nicht die erhebliche Drohung gerechtfertigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Vermieter kann Mieter bei Drohung mit Geiselnahme fristlos kündigen
(Landgericht Mannheim, Urteil vom 15.01.1976
[Aktenzeichen: 4 S 134/75]) - Drohung mit Zerfleischung durch Pitbull rechtfertigt fristlose Kündigung des Wohnungsmieters
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.08.2021
[Aktenzeichen: 203 C 45/21])
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Dokument-Nr. 21889
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