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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 06.03.2008
- 31 C 306/07 -
Unwirksamkeit einer Kleinreparaturklausel aufgrund unzulässigen Höchstbetrags von 200 Euro pro Einzelreparatur
Als angemessen gilt ein Höchstbetrag von 60 bis 100 Euro
Durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag können zwar Kosten einer Kleinreparatur auf den Mieter abgewälzt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn unter anderem der Höchstbetrag pro Einzelreparatur begrenzt wird. Als angemessen gilt ein Betrag von 60 bis 100 Euro. 200 Euro sind dagegen deutlich zu viel. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietvertragsparteien Streit darüber, ob die Mieter einer Wohnung die
Kleinreparaturklausel grundsätzlich zulässig
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel führte zu dem Fall aus, dass die Abwälzung von Kleinreparaturkosten auf den Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag grundsätzlich zulässig sei. Da eine derartige Klausel aber vom Grundsatz abweiche, dass der Vermieter die
Kleinreparatur darf nicht mehr als 60 bis 100 Euro kosten
Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfe eine Kleinreparatur unter anderem nicht mehr als 60 bis 100 Euro kosten. Ein Höchstbetrag von 200 Euro sei dagegen deutlich überhöht und somit als unangemessen anzusehen. Somit sei die hier in Rede stehende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2015
Quelle: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2008, Seite: 976 ZMR 2008, 976
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Dokument-Nr. 21392
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