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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 26.09.2016
- 31 C 70/15 -
Verbotswidriges Parken eines Pkw durch einen Unbekannten auf Privatparkplatz begründet Anspruch auf Vertragsstrafe gegen Fahrzeughalter
Fahrzeughalter haftet als Zustandsstörer
Wird ein Pkw verbotswidrig auf einem Privatparkplatz abgestellt, so muss der Fahrzeughalter auch dann die Vertragsstrafe zahlen, wenn er nicht der Fahrer war. Seine Verantwortlichkeit ergibt sich aus seiner Eigenschaft als Zustandsstörer. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stand ein Pkw für mindestens vier Tage auf einen privaten Park & Ride Parkplatz. Dies war jedoch nach den Vertragsbedingungen nicht gestattet, da ein Parken nur zwischen 4 Uhr nachts und 3 Uhr nachts des folgenden Tages erlaubt war. Bei einem Verstoß war eine
Anscheinsbeweis spricht nicht für Fahrereigenschaft des Fahrzeughalters
Das Amtsgericht Brandenburg war nicht davon überzeigt, dass der beklagte
Keine Halterhaftung für Vertragsstrafen
Der Anspruch auf
Keine Pflicht zur Offenbarung des Fahrers
Der Beklagte sei darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, den Namen des Fahrers zu benennen.
Haftung des Fahrzeughalters als Zustandsstörer
Der Beklagte sei für das verbotswidrige Abstellen seines Pkw nach Auffassung des Amtsgerichts als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2017
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24542
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