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Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015
- 1 S 53/15 -
Fahrzeughalter muss keine Vertragsstrafe wegen verbotswidrigen Parkens seines Pkw auf Supermarktparkplatz durch andere Person zahlen
Anspruch auf Vertragsstrafe besteht nur gegenüber Fahrer des Pkw
Wird ein Pkw verbotswidrig auf einen Supermarktparkplatz abgestellt, so kann der Fahrer auf Zahlung einer Vertragsstrafe haften. Ein Anspruch gegenüber dem Fahrzeughalter besteht jedoch nicht, wenn dieser sein Fahrzeug nicht verbotswidrig parkte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Pkw im Februar 2014 verbotswidrig auf einen Supermarktparkplatz abgestellt. An den Einfahrten zum
Kein Anspruch auf Vertragsstrafe gegen Fahrzeughalter
Das Landgericht Kaiserlautern bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den beklagten
Kein Anscheinsbeweis hinsichtlich Fahrereigenschaft
Nach Ansicht des Landgerichts spreche auch kein
Kein Anspruch aufgrund Halterhaftung
Der Anspruch auf die
Kein Anspruch auf Auskunft zum Fahrzeugführer
Der Beklagte sei ferner nicht verpflichtet, so das Landgericht, gemäß § 242 BGB Auskunft über den Fahrzeugführer zu geben. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin Rechte und Pflichten anerkannt oder er in irgendeiner Form deren absolute Rechte eingeschränkt hätte. Beides sei nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus stehe dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Landgericht Kaiserslautern, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 603/rb)
- Amtsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 20.04.2015
[Aktenzeichen: 1 C 1586/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 603 NJW-RR 2016, 603 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 483 NZV 2016, 483
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Dokument-Nr. 24384
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