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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 24.11.1998
- 132 C 10555/98 -
Unwirksame Vertragsklausel: Kündigungsmöglichkeit eines Fitnessvertrages darf nicht nur einmal im Jahr bestehen
Lang dauernde Bindung des Kunden ist durch berechtigte Interessen des Betreibers nicht zu rechtfertigen
Soll sich ein Fitnessvertrag laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist um ein ganzes Jahr verlängern, so wird diese Klausel unwirksam. Ein Vertrag sollte nach Auffassung des Amtsgerichts Dortmund mehrmals im Jahr zu kündigen sein.
Im vorliegenden Fall klagte der Kunde eines Fitnessstudios gegen die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die
Verlängerungsklausel darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich einen Zeitraum von sechs Monaten erfassen
Das Amtsgericht Dortmund erklärte die im Vertrag enthaltene Kündigungsklausel gemäß § 9 AGBG für
Zu beachten wäre außerdem, dass § 1 und § 4 AGBG der Anwendung von § 9 AGBG nicht deshalb entgegenstehen würde, weil das Datum handschriftlich eingetragen worden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Dortmund (vt/st)
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Dokument-Nr. 11284
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