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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.1997
- 32 C 6159/97 -
Schimmelpilze im Bad, Warten im Bus, Bett auf Cola-Kisten
In südlichen Ländern darf es nicht zu genau genommen werden
Nicht alles, was eine Pauschalreise unangenehm macht und für Ärger sorgt, stellt einen Reisemangel dar. Wer in südliche Länder reist, darf es nicht immer zu genau nehmen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Im entschieden Fall hatten Pauschalreisende Urlaub in einem südlichen Land gemacht. Gebucht war ein Zweibettzimmer mit Zustellbett. Das Hotel errichtete ein Bett, indem es einen Bettrahmen auf Cola-Kisten legte. Im Badezimmer gab es Schimmel und das Schwimmbad konnte nach 18.00 Uhr nicht mehr benutzt werden. Das Abendbüffet bestand nur aus kalten Platten und im Bus mussten sie eine längere Wartezeit überbrücken. Die Liegeflächen am Pool waren durch Essensreste und Müll verschmutzt.
Das Gericht folgte den Klägern in der Ansicht, dass ein auf Cola-Kisten aufgestellter Bettrahmen den an ein Zustellbett nach dem Wortsinn dieses Begriffs zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Die Kläger könnten wegen der minderen Qualität der dritten Schlafgelegenheit den Reisepreis um 5 % mindern.
In den anderen von den Klägern vorgebrachten Unannehmlichkeiten konnte das Gericht aus verschiedenen Gründen keine Reisemängel erkennen.
Bei der im Bus verbrachten Wartezeit handele es sich angesichts der in südlichen Ländern herrschenden Gepflogenheiten, die deutsche Genauigkeit nicht nachvollzögen, um keinen Reisemangel, sondern um eine von den Reisenden entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit. Gleiches gelte in südlichen Ländern für Schimmelpilzbildung im Nassraum, sofern der Schimmel in seinem Umfang nicht extrem sei. Für extremen Schimmelpilzbefall habe es hier keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben.
Auch keinen Mangel stelle es dar, dass das Schwimmbad nach 18.00 Uhr nicht genutzt werden konnte und dass es kein warmes Abendbüffet gab. Beides sei vom Reiseveranstalter vertraglich nicht geschuldet worden.
Soweit die Liegeflächen am Pool durch Essenreste und Müll, wie sie von Urlaubern häufig verursacht würden, verschmutzt waren, sei dies für einen Anspruch auf Reisepreisminderung nur relevant, wenn die Hotelleitung nicht für die Durchführung regelmäßiger Reinigungen gesorgt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2007
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)
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Dokument-Nr. 4402
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