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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 06.07.2005
- 35 C 210/04 -
Reisemangel: 20 % Minderung wenn der Strand unbenutzbar ist
Reiseveranstalter kann Minderungsrecht nicht aufgrund "höherer Gewalt" ausschließen
Wenn der Strand eines Hotels in der Dominikanischen Republik unbenutzbar ist, kann der Reisende den Reisepreis um 20 % mindern. Weitere 5 % Minderung kann er geltend machen, wenn im Badezimmer Licht und Fön nicht funktionieren. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Was war gesehen? Drei Reisende hatten einen 14-tägigen All-Inklusiv Urlaub in die Dominikanische Republik (Zielgebiet Punta Cana) für 6.070,- EUR gebucht. Ihre Reise war überschattet von zahlreichen Mängeln.
Ein Hurrikan hatte den hoteleigenen Strand zerstört. Dort, wo auf dem Foto Palmenreihen stehen sollten, war der Strand teils weggespült und erheblich verunreinigt. Im Meer schwammen Palmenstücke und Bretter mit rostigen Nägeln. Der Strand konnte während des zweiwöchigen Urlaubs nicht genutzt werden. Das Gericht wertete die fehlende Nutzbarkeit des Strands als eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs, die hier eine Reisepreisminderung von 20 % rechtfertige. Der Einwand des Reiseveranstalters, der Hurrikan sei höhere Gewalt und er für die Mängel daher nicht verantwortlich zu machen, half ihm nicht. Gemäß § 651 m Satz 1 BGB könne ein Reiseveranstalter Minderungsrechte des Reisenden, die durch höhere Gewalt verursacht worden seien, nicht ausschließen. Auch der Einwand des Veranstalters, der fehlende Strand sei erst spät gerügt worden, fiel beim Gericht durch. Eine Rüge wegen der fehlenden Nutzbarkeit des Strandes sei gar nicht erforderlich gewesen, da dem Reiseveranstalter der Zustand bekannt gewesen sei und dies einen so erheblichen Mangel darstelle, dass dies vom Reisenden gar nicht erst gerügt werden müsse.
Weitere 5 % Reisepreisminderung sprach das Gericht zu, weil das Badezimmerlicht und der Fön nicht funktionierten. Es handele sich bei dem fehlenden Licht um einen extrem lästigen Mangel.
Wegen weiterer anderer Mängel sprach das Gericht eine Reisepreisminderung von insgesamt 1.400,- EUR zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2006
Quelle: ra-online
Jahrgang: 2005, Seite: 1430 NJW-RR 2005, 1430 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2005, Seite: 215 RRa 2005, 215
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Dokument-Nr. 2120
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