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Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 17.08.2022
- 5 C 522/21 -
Perückenkauf: Keine Sittenwidrigkeit wegen deutlich höheren Preisen in Ladengeschäft als im Online-Handel
Internethandel stellt Sondermarkt dar
Sind die Preise in einem Ladengeschäft deutlich höher als vergleichbare Angebote im Online-Handel, so begründet dies nicht zwingend eine Sittenwidrigkeit. Der Internethandel stellt einen Sondermarkt dar, der mit dem allgemeinen regionalen Markt nicht vergleichbar ist. Dies hat das Amtsgericht Erfurt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 begab sich eine Frau zwecks Kaufs einer
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Amtsgericht Erfurt entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Denn der Kaufvertrag sei nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung sei nicht gegeben.
Keine Vergleichbarkeit von Internethandel mit allgemeinen regionalen Markt
Nach Auffassung des Amtsgerichts müsse deutlich zwischen Online-Handel einerseits und stationärem Handel andererseits im Hinblick auf die Geschäftsmodelle und die dadurch kalkulierbaren bzw. erzielbaren Preise unterschieden werden. Ein
Erbrachte Leistung nicht vergleichbar mit Online-Angebote
Zudem wies das Amtsgericht darauf hin, dass die erbrachte Leistung der Beklagten nicht vergleichbar mit den Online-Angeboten sei. Das Rechtsgeschäfts habe sich nicht in dem bloßen Verkauf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2023
Quelle: Amtsgericht Erfurt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33304
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