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Amtsgericht Essen, Urteil vom 02.02.2022
- 196 C 97/21 -
Abmahnung vor Entzug des Wohneigentums muss beanstandetes Verhalten konkret bezeichnen
Bezeichnung der Verstöße als "Missachtung des Hausfriedens" und "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" unzureichend
Die vor dem Entzug von Wohneigentum auszusprechende Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügt nicht, lediglich die Verstöße als "Missachtung des Hausfriedens" und "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" zu bezeichnen. Dies hat das Amtsgericht Essen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2021 wurde unter anderem ein Beschluss gefasst, wonach einer der Miteigentümerinnen wegen "Missachtung des Hausfriedens" und "Verletzung ihrer Pflichten nach § 14 Abs. 1 WEG" abgemahnt wurde. Hintergrund der
Unwirksamkeit des Beschlusses über die Abmahnung
Das Amtsgericht Essen entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Beschluss über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2022
Quelle: Amtsgericht Essen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 263 GE 2021, 263
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Dokument-Nr. 31634
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