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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2008
- 33 C 1783/08-57 -
„Völlig überhöht“ ist kein Argument, Betriebskostenabrechnung nicht zu zahlen
Aussage kann nicht als fristwahrender Einwand gewertet werden
Beanstandungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen konkret sein. Pauschale Bedenken gegen die Richtigkeit der Abrechnung reichen daher nicht aus, um die Nichtzahlung zu begründen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt.
Ein
Zu pauschal, um als Einwand zu gelten
Die Richter folgten der Argumentation des Vermieters. Kosten als völlig überhöht zu bezeichnen, sei zu pauschal, um als fristwahrender Einwand gelten zu können. Ob die Reinigungskosten richtig oder falsch seien, spiele dabei keine Rolle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte
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Dokument-Nr. 8493
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