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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 12.06.2014
- 507 Cs 402 Js 6823/11 -
Keine Erlaubnispflicht des Wunderheilers zur Ausübung von Heilkunde aufgrund fehlender Tätigkeit als Heilpraktiker
Keine Strafbarkeit wegen fehlender Erlaubnis
Ein Wunderheiler übt keine Tätigkeit als Heilpraktiker aus und bedarf daher keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Er kann sich daher nicht wegen der fehlenden Erlaubnis strafbar machen. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Keine Strafbarkeit wegen fehlender Erlaubnis
Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten des Wunderheilers. Dieser habe keine Tätigkeit als
Fehlende Täuschung schloss Strafbarkeit wegen Betrugs aus
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18644
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