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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 12.06.2014
- 507 Cs 402 Js 6823/11 -
Keine Erlaubnispflicht des Wunderheilers zur Ausübung von Heilkunde aufgrund fehlender Tätigkeit als Heilpraktiker
Keine Strafbarkeit wegen fehlender Erlaubnis
Ein Wunderheiler übt keine Tätigkeit als Heilpraktiker aus und bedarf daher keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Er kann sich daher nicht wegen der fehlenden Erlaubnis strafbar machen. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wunderheiler "behandelte" mittels Pendel, Handauflegen und Fernheilung mehrere Patienten. Seine Behandlungen kosteten zwischen 60 und 1.000 EUR. Obwohl er vorgab mittels seiner geistigen Kräfte Krankheiten, wie etwa Krebs, Alzheimer oder HIV heilen zu können, riet er seinen Patienten stets dazu Schulmediziner zu konsultieren. Die Staatsanwaltschaft sah in der Behandlung des Wunderheilers einen Verstoß gegen § 5 des Heilpraktikergesetzes (HeilPraktG) und erließ einen Strafbefehl. Ihrer Ansicht nach habe der Wunderheiler einer Erlaubnis nach dem HeilPraktG bedurft. Gegen den Strafbefehl legte der Wunderheiler Einspruch ein.... Lesen Sie mehr
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