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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.1989
- 316 a C 97/89 -
Erlaubnis zur Hundehaltung darf bei wiederholter Verunreinigung von Treppenhaus und Garten sowie Eindringen des Hundes in fremde Wohnung widerrufen werden
Vorliegen von vermeidbaren und unzumutbaren Belästigungen
Verunreinigt der Hund eines Mieters wiederholt das Treppenhaus sowie den Garten und dringt er in fremde Wohnungen ein, so berechtigt dies den Vermieter zum Widerruf der Hundehaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung von ihrer Mieterin die
Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung war zulässig
Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe die ursprünglich gestattete
Vorliegen von vermeidbaren und unzumutbaren Belästigungen
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zwar richtig, dass gelegentliches Jaulen und Bellen eines insbesondere alten und kranken Hundes nicht zu vermeiden ist. Es sei jedoch als vermeidbar und unzumutbar anzusehen, wenn es zu wiederholten Verunreinigungen des Treppenhauses und Gartens sowie zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (zt/WuM 1989, 624/rb)
- Hundekot und Gestank: Vermieter kann bei vertragswidriger Hundehaltung fristlos kündigen
(Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009
[Aktenzeichen: 4 C 171/08]) - Trotz erlaubter Hundehaltung kann im Falle des ständigen Jaulens und Bellens der Vermieter die Entfernung des Hundes verlangen
(Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 02.05.1996
[Aktenzeichen: 26 C 38/96])
Jahrgang: 1989, Seite: 624 WuM 1989, 624
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Dokument-Nr. 21222
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