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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 02.05.1996
- 26 C 38/96 -
Trotz erlaubter Hundehaltung kann im Falle des ständigen Jaulens und Bellens der Vermieter die Entfernung des Hundes verlangen
Schwerwiegende und nachhaltige Störung des Hausfriedens rechtfertigt Unterlassungsanspruch des Vermieters
Hat der Vermieter dem Mieter eine Hundehaltung erlaubt, so kann er die Erlaubnis wieder zurückziehen, wenn der Hund durch ständiges Jaulen und Bellen den Hausfrieden schwerwiegend und nachhaltig stört. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall jaulte und bellte der Hund der Mieter einer Wohnung fast täglich von den frühen Morgenstunden bis zum späten Nachmittag. Dies hatte seinen Grund darin, dass der eine Mieter in dieser Zeit arbeitsbedingt abwesend war und der andere Mieter gesundheitsbedingt sich nicht um den Hund kümmern konnte. Die Vermieterin mahnte die Mieter zunächst ab. Da dies zu keiner Besserung der Situation führte, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf
Anspruch auf Unterlassung der Hundehaltung bestand
Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf
Schwerwiegende und nachhaltige Störung des Hausfriedens lag vor
Der Entzug der Erlaubnis zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2015
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/WuM 1998, 316/rb)
Jahrgang: 1998, Seite: 316 WuM 1998, 316
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Dokument-Nr. 20844
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