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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.09.2004
- 23a C 587/03 -
Zur Frage der unverzüglichen Reisestornierung bei stationärer Behandlung und dem Zeitpunkt der Unterrichtung der Reiserücktrittversicherung
Obliegenheit zur unverzüglichen Reisestornierung
Wird man kurz vor Reiseantritt krank, dann stellt sich die Frage, ob man rechtzeitig zu Beginn der Reise wieder gesund wird. Ist man in stationärer Behandlung und besteht der Verdacht auf eine schwere Krankheit muss auf jeden Fall unverzüglich die Reise storniert werden. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im Fall erkrankte eine Frau sechs Wochen vor Reisebeginn schwer depressiv und wurde daher stationär behandelt. Der Ehemann stornierte die Reise erst elf Tage vor Reisebeginn. Er begründete dies damit, dass die letzte gleichartige Erkrankung seiner Ehefrau nur rund fünf Wochen dauerte.
Das Gericht wollte dieser Argumentation nicht folgen. Es führte aus, dass die Obliegenheit der unverzüglichen Absage der Reise grob fahrlässig verletzt werde, wenn der Versicherte die Buchung aufrecht erhalte, ohne aufgrund ärztlicher Bestätigung damit rechnen zu können, dass er die Reise werde antreten können.
Die pure Hoffnung, eine ersichtlich schwere Krankheit werde sich bis zum Reiseantritt wieder bessern, lässt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entfallen, es sei denn sie fußt auf einer entsprechenden Auskunft des Arztes.
Im Fall musste daher die Versicherung nach ihren Vertragsbedingungen nur 30 % der Stornierungskosten tragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2843
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