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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2010
- 36A C 375/09 -
Unkenntnis schützt nicht vor Abmahnung: RSS-Feed ist urheberrechtlich geschützt
Wer auf seiner Internetseite einen RSS-Feed ohne Einwilligung des Rechteinhabers veröffentlicht, muss kostenpflichtige Abmahnung fürchten
Die Veröffentlichung fremder, urheberrechtlich geschützter Texte und Fotos ist ohne Einwilligung des Rechteinhabers nicht gestattet. Wer dennoch entsprechendes Material auf seiner Webseite veröffentlicht, muss mit einer Abmahnung des Rechteinhabers rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die fremden Website-Inhalte lediglich als RSS-Feed in die Seite eingebunden sind und auf die Original-Webseite verlinkt wird. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Mitte.
Der Beklagte, der sich gegen eine
Gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten ist nicht möglich
Dem Beklagte half auch das Argument, dass er den Inhalt des von ihm eingebundenen Feeds gar nicht gekannt habe, nicht weiter. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Nutzung der Texte rechtwidrig sei, da eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht vorgelegen habe. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten sei nicht möglich.
Wer fremde Leistungen nutzt, muss sich seiner Berechtigung vergewissern
Dem Beklagten falle in Bezug auf das öffentliche Zugänglichmachen des fremden Textes jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Denn wer Leistungen Dritter nutzen wolle, müsse sich seiner Berechtigung vergewissern und sich gegebenenfalls auch nachweisen lassen, dass diejenigen, die Rechte einräumen, auch über diese verfügen. Wer dies nicht tue, handele fahrlässig. Das Gericht verurteilte den Beklagten aus diesen Gründen auf Antrag des Klägers zur Erstattung von Schadensersatz nach der
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§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG (rao)
Die Einbindung eines fremden RSS-Feeds in eine Webseite kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen, wenn die Inhalte des Feeds urheberrechtlich geschützt sind. Durch das Einbinden des Feeds werden die urheberrechtlich geschützten Werke auf der fremden Webseite Dritten zugänglich gemacht. Für die Urheberverletzung kann der Rechteinhaber vom Webseitenbetreiber Schadensatz gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Mitte (vt/we)
Jahrgang: 2011, Seite: 58 CR 2011, 58 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 162 GRUR-RR 2011, 162
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Dokument-Nr. 11182
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