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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 16.10.2023
- 435 C 8845/23 -
Kein eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz von Bäumen bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück
Baumschutz rechtfertigt kein eigenmächtiges Betreten von Grundstück
Das Amtsgericht Hannover hat im Wege einer sog. einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot für eine Baustelle im Zuge einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung ausgesprochen.
Die Beteiligten des Verfahrens sind Nachbarn. Die Antragsteller errichten auf ihrem Grundstück in Hannover-Isernhagen einen Neubau. Für das Bauvorhaben besteht eine Baugenehmigung. Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befinden sich mehrere Bäume, unter anderem eine Birke, deren Wurzelwerk bis auf das
Unbefugtes Betreten eines Grundstücks ohne Einwilligung des Besitzers unzulässig
Das AG hat den Antragstellern Recht gegeben und der Antragsgegnerin aufgegeben, das Betreten des Nachbargrundstücks zu unterlassen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass allein das bloße Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers unzulässig sei (sog. Besitzstörung). Auch der angestrebte Schutz der Bäume der Antragsgegnerin ändere daran nichts. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegnerin wegen der ihrerseits befürchteten Schädigung des Wurzelwerkes des auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbewuchses überhaupt Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche zustehen, wären sie - selbst wenn sie bestünden - keine taugliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Selbsthilfemaßnahmen.
Abwehransprüche müssen behördlich oder gerichtlich geltend gemacht werden
Dies erklärt sich insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der hier von Antragstellerseite geltend gemachten Besitzschutzansprüche. Sie sollen die Kontinuität der bestehenden Besitzlage gegen Eingriffe schützen und so den allgemeinen Rechtsfrieden wahren. Die Besitzschutzrechte erschöpfen sich daher darin, verbotene Übergriffe rückgängig zu machen und den eigenmächtig Handelnden in die Bahnen des justizförmigen Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechts zu zwingen. Vor diesem Hintergrund hätte es der Antragsgegnerin oblegen, sich zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche (zivil-)gerichtlicher Hilfe zu bedienen oder gegenüber den zuständigen Behörden auf ein behördliches Einschreiten - notfalls mittels verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - hinzuwirken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2023
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33374
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