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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.02.2017
509 C 12714/16 -

Kein Ausgleichsanspruch aufgrund Flugverspätung wegen "Wilden Streiks"

Fluggesellschaft kann sich erfolgreich auf außergewöhnlichen Umstand berufen

Ist eine Fluggesellschaft von einem "Wilden Streik" in Form von massenhaften Krankmeldungen betroffen, so kann sie sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) berufen. In diesem Fall rechtfertigt eine Flugverspätung keine Ausgleichsansprüche nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall konnte ein Flug von Düsseldorf nach Rhodos im Oktober 2016 nicht wie geplant starten, da die Fluggesellschaft von massiven Krankmeldungen durch das Cockpit-Personal und das Kabinenpersonal betroffen war. Hintergrund des "Wilden Streiks" waren die von der Belegschaft kritisierten Umstrukturierungspläne der Fluggesellschaft. Ein Fluggast des betroffenen Fluges konnte mit seiner Familie Rhodos schließlich mit einigen Stunden Verspätung erreichen, da die Fluggesellschaft nach Bekanntwerden des "Wilden Streiks" den Flugplan änderte und sofort Sub-Charter bei anderen Airlines in Anspruch nahm. Aufgrund der Verspätung klagte der Fluggast auf Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Fluggast. Diesem stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu. Denn die Fluggesellschaft könne sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stützen.

"Wilder Streik" stellt außergewöhnlichen Umstand dar

Zwar stellen Krankmeldungen per se in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände dar, so das Amtsgericht. Anders liege der Fall aber bei einer massenhaften Krankmeldung. Der spontane Ausfall einer großen Zahl von Personal stelle unzweifelhaft einen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies sei vergleichbar mit dem ein Luftfahrtunternehmen treffenden Streik, wobei ein solcher von der Fluggesellschaft noch besser verkraftet werden könne, als eine Epidemie gleichende Massenerkrankung von "heute auf morgen". Das Gericht gab zudem zu bedenken, dass durch den "Wilden Streik" eine Vielzahl, möglicherweise sogar sämtliche Flugzeuge der Fluggesellschaft betroffen sein können und damit die Anzahl der betroffenen Fluggäste 10.000 weit übersteigen dürfte. Dies hätte zur Folge, dass Ausgleichszahlungen in Millionenhöhe geschuldet wären, ohne dass der Fluggesellschaft ein berechtigter Schuldvorwurf gemacht werden könne. Dies könne vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein.

Ergreifen zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung einer Verspätung

Die Fluggesellschaft habe nach Auffassung des Amtsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Verspätung zu vermeiden oder wenigstens so gering wie möglich zu halten. Dabei sei zu beachten, dass nicht ein einzelner Flug betroffen war, sondern der gesamte Flugplan. Es stehe keinem Gericht oder Sachverständigen nachträglich zu, Feststellungen dazu zu treffen, ob der eine oder andere Flug anders oder pünktlicher als geschehen, hätte durchgeführt werden können. Die Fluggesellschaft habe darüber hinaus nicht auf die Wünsche und Anliegen ihrer Mitarbeiter eingehen müssen, um den "Wilden Streik" zu vermeiden oder kurzfristig zu beenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2017, Seite: 139
RRa 2017, 139

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Dokument-Nr.: 24537 Dokument-Nr. 24537

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