wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.03.1996
451 C 7217/95 -

Durchbohrte Wandfliesen: 14 Bohrlöcher im Bad liegen noch im verkehrsüblichen Maß

Mieter darf im Bad notwendige Badaccessoires installieren - Vermieter erhält keinen Schadenersatz

Mieter dürfen im Rahmen des Verkehrsüblichen Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. 14 Bohrlöcher für z.B. die Installation von Handtuchhalter, Spiegel und Konsole überschreiten noch nicht das verkehrsübliche Maß. Insoweit ist unbeachtlich, dass ein Bohrloch als Sachbeschädigung zu werten ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter und Vermieter nach der Beendigung des Mietvertrages über verschiedene Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte darüber hinaus vom Mieter Schadensersatz für 14 Dübellöcher im Badezimmer. Der Mieter hatte diese Löcher in die Fliesen im Badezimmer gebohrt, um Spiegelkonsole etc. anzubringen.

Amtsgericht: Bohrlöcher sind im verkehrsüblichen Maß erlaubt

Das Gericht lehnte einen Schadensersatzanspruch des Vermieters hinsichtlich der Bohrlöcher ab. Nach ständiger Rechtsprechung sei es dem Mieter im Rahmen des § 548 BGB gestattet, Hilfsmaßnahmen wie zum Beispiel Dübellöcher in Badezimmern durchzuführen, führte das Gericht aus. Das sei selbst dann erlaubt, wenn das Bohrloch als Sachbeschädigung zu bewerten sei. Allerdings dürfe das verkehrsübliche Maß an Bohrlöchern nicht überschritten werden.

Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Im Hinblick darauf, dass in jedem Badezimmer üblicherweise Handtuchhalter, Spiegel und Konsole angebracht würden, sei es auch hier dem Mieter gestattet gewesen, so zu verfahren. Schadenersatz für die Bohrlöcher schulde der Mieter nicht, urteilte das Amtsgericht Kassel.

Werbung

der Leitsatz

§ 548 BGB (rao)

Mieter dürfen im Rahmen des Verkehrsüblichen Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. 14 Bohrlöcher für z.B. die Installation von Handtuchhalter, Spiegel und Konsole überschreiten noch nicht das verkehrsübliche Maß. Insoweit ist unbeachtlich, dass ein Bohrloch als Sachbeschädigung zu werten ist. Der Vermieter kann keinen Schadenersatz für die Löcher verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kassel (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1996, Seite: 757
WuM 1996, 757

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11059 Dokument-Nr. 11059

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11059

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?