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Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.02.1988
- 219 C 565/87 -
Katzenhaarallergie eines Mitmieters berechtigt Vermieter zum Verbot einer Katzenhaltung
Mietvertrag sah Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung vor
Ist ein Mieter eines Wohnhauses gegen Katzenhaare allergisch, so kann der Vermieter die Katzenhaltung des Nachbarn verbieten. Denn der Vermieter, der die Interessen aller Mieter zu wahren hat, muss Schäden von seinen Mietern fernhalten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Anspruch auf Unterlassung der Katzenhaltung bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der
Gleichbehandlung mit anderen Mietern war nicht geboten
Dass weitere Hunde und Katzen im Mietshaus gehalten wurden, sei dabei nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich gewesen. Denn in den Etagen, in denen schon bisher Hunde und Katzen gehalten wurden, habe kein gegen Tierhaare allergischer Mitmieter gewohnt. Dies sei in der Etage der Halter der Angorakatze nicht der Fall gewesen. Dieser Umstand habe einer zwingenden Gleichbehandlung aller
Das Urteil ist aus dem Jahr 1988 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 122/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 122 WuM 1988, 122
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Dokument-Nr. 16367
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