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Amtsgericht Merzig, Urteil vom 05.08.2005
- 23 C 1282/04 -
Nacktsonnen im Garten nicht unbedingt Störung des Hausfriedens
Vermieter kündigen Mietern wegen Störung des Hausfriedens und wegen Eigenbedarfs
Wenn nur die Nachbarn anderer Häuser Anstoß am Lebenswandel einer Mieterin nehmen, stellt das Verhalten einer Mieterin keine Störung des Hausfriedens dar. Der Hausfrieden beziehe sich nach der Ansicht des Amtsgericht Merzig nur auf die Bewohner des Gebäudes, das der Mieter bewohnt.
Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Vermieterehepaar zusammen mit Mietern ein gleiches Anwesen. Nach ca. zwei Jahren kündigten die
Störung des Hausfriedens
Eine Mieterin sonne und räkle sich
Eigenbedarf
Außerdem begehrten die
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Merzig wies die Räumungsklage der
Keine Störung des Hausfriedens durch Nacktsonnen
Die Tatsache, dass sich eine Mieterin im
Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs
Aber auch eine ordentliche
Zu den engen Familienangehörigen gehörten ohne weiteres die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Vermieters. Streit bestehe in der Rechtsprechung hingegen darüber, ob Nichten und Neffen zu diesem so genannten engen Familienkreis oder aber zum weiteren Familienkreis gehörten.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es sich zwischen dem Neffen und den Vermietern um ein gutes Verhältnis handele, welches jedoch nicht die notwendige Intensität mit sich bringe, wie es für den Eigenbedarf nach § 573 Abs.2 Nr.2 BGB erforderlich wäre. Dieses gehe nämlich über das normale verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Verhältnis hinaus. Insofern sei auch das durch den Mietbesitz garantierte Eigentumsrecht der Mieter zu beachten, weshalb hier kein Recht zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Merzig (pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 593 GE 2014, 593 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2005, Seite: 727 WuM 2005, 727
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Dokument-Nr. 9942
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