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Amtsgericht München, Urteil vom 19.03.2015
- 122 C 21221/14 -
Kreuzfahrtunternehmen haftet für Schäden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW
Mit dem Kreuzfahrtunternehmen abgeschlossener Verwahrungsvertrag begründet Schadensersatzpflicht
Das Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW, wenn aus der Sicht des Reisenden dieser mit dem Kreuzfahrtunternehmen einen Verwahrungsvertrag über seinen PKW abschließt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin aus Magstadt buchte bei einem großen Kreuzfahrtunternehmen mit Sitz in München eine
AG bejaht Schadensersatzpflicht des Kreuzfahrtunternehmens
Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München aus dem abgetretenen Recht. Die zuständige Richterin gab der Klage in vollem Umfang über 1.989,84 Euro statt. Das Kreuzfahrtunternehmen muss den Schaden bezahlen. Das Gericht stellt fest, dass zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Kreuzfahrtunternehmen ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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[Aktenzeichen: 7 O 124/03]) - Schmerzensgeld bei blutender Nasenwunde auf Kreuzfahrtschiff wegen Stoß mit Tablett durch Steward
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[Aktenzeichen: 47 C 135/13])
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Dokument-Nr. 21096
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