wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 24.08.2006
161 C 9132/06 -

Konzertveranstalter muss Musikbands immer bei der GEMA melden

Auch wer ein Konzert mit einer Band veranstaltet, die nur eigene Stücke spielt, muss sich bei der GEMA erkundigen, ob Lizenzgebühren zu bezahlen sind. Unterlässt er dies, muss er nicht nur die Lizenzgebühren, sondern auch einen „Kontrollkostenzuschlag“ bezahlen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im Juli 2005 veranstaltete der spätere Beklagte in München ein Konzert. Dort trat eine Band auf, die nur ihre eigenen, selbstkomponierten Stücke aufführte. Allerdings wurden Rechte an einzelnen Titeln der Gruppe von der GEMA wahrgenommen. Der Veranstalter des Konzerts unterließ es, das Konzert dort anzumelden. Daraufhin verlangte die GEMA eine Pauschalvergütung von 437 Euro sowie einen „Kontrollkostenzuschlag“ für das Vorhalten ihres Kontrollapparates in der gleichen Höhe. Nachdem der Beklagte nur die Pauschalvergütung zahlte, ging die GEMA vor das Amtsgericht München.

Da bei dem Konzert Musik wiedergegeben worden sei, deren Nutzungsrechte von der Klägerin wahrgenommen würden, habe sie einen Anspruch auf die Vergütung und auch auf den Kontrollkostenzuschlag. Der Beklagte wandte ein, bei dem Konzert seien nur eigene Stücke der Band aufgeführt worden. Mit dem Honorar seien auch die Nutzungsrechte abgegolten. Der Zuschlag sei nicht begründet, da kein besonderer Schaden und auch kein Aufwand entstanden seien, um den Veranstalter herauszufinden.

Die zuständige Richterin gab der GEMA Recht.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung des Kontrollkostenzuschlags. Dieser Zuschlag in Höhe von 100 % der Lizenzgebühr werde in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugebilligt für das Vorhalten des Kontrollapparates im Hinblick auf die besondere Verletzbarkeit geistigen Eigentums. Er könne verlangt werden, sofern eine schuldhafte Verletzung der Rechte der GEMA vorliege. Dies sei hier der Fall. Die GEMA habe Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass durchaus Rechte an Titeln der fraglichen Band durch sie wahrgenommen werden. Damit komme die sogenannte GEMAVermutung zur Anwendung. Diese besage, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, das die GEMA verwalte, eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik eine Vergütungspflicht bestehe.

Jeder, der behaupte, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, habe hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Der Beklagte habe aber nicht belegen können, dass nur GEMA-freie Titel aufgeführt worden sind.

Als der Beklagte die Meldung bei der GEMA unterließ, habe er zumindest fahrlässig gehandelt. Seine Behauptung, dass gezahlte Honorar habe auch die Nutzungsrechte mit abgegolten, ändere daran nichts. Er habe nämlich nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass er mit den Künstlern darüber gesprochen habe. Es gäbe keine mündliche oder schriftliche Zusage von Seiten der Urheber der Musik, auf Grund derer der Beklagte sich hätte verlassen können, dass tatsächlich keine Lizenzgebühren anfielen. Allein davon „auszugehen“, dass mit dem Honorar alles abgegolten sei, lasse den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Deshalb schulde der Beklagte neben der Lizenzgebühr auch diesen Zuschlag.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 29.05.2007

Aktuelle Urteile aus dem Urheberrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: GEMA | Lizenzgebühren

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4302 Dokument-Nr. 4302

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4302

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?